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Anfrage: BVG. Warum kein Höchstsatz?

Geschäftsnummer:

02.3426

Eingereicht von:

Vaudroz Jean-Claude

Einreichungsdatum:

17.09.2002

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeeinrichtungen; Prozent; Zinssatz; Rendite; Beruflichen; Mindestzinssatz; Bundesrat; Methode; Langfristig; Leistung; Schwankungsreserven; Jährliche; Bewertung; Kontroll; Festgelegt; Obligatorischen; Anlagepolitik; Mindestzinssatzes; Aufsichtsbehörde; Börsenjahr; Unterscheidung; Festlegung; Betrifft; Wird:; Gesetzlichen; Mindestschutz; Komplizierten; Maximieren

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Eingereichter Text

Seit geraumer Zeit sind die Versicherten der zweiten Säule aufgrund der allgemeinen Polemik beunruhigt, die es um den Mindestzinssatz gibt, der im Rahmen des BVG zu garantieren ist. Gleichzeitig sind die Versicherten über die Haltung der Versicherungsgesellschaften verärgert, die, nachdem sie seit der Inkraftsetzung des BVG von beträchtlichen Börsengewinnen profitieren konnten, nun den Zinssatz, der den Versicherten auf ihr Guthaben gutgeschrieben wird, herabsetzen wollen. Ausserdem ist bekannt, dass mit einer vernünftigen Anlagepolitik (75 Prozent in Obligationen und 25 Prozent in Aktien) im Verlauf der vergangenen 25 Jahre eine durchschnittliche jährliche Rendite von mehr als 4 Prozent erreicht werden konnte. Auch weiss man, dass die Pensionskassen eine langfristige Anlagepolitik betreiben und in der Lage sein müssen, diese Politik trotz einiger schlechter Börsenjahre weiterzuverfolgen.

In Anbetracht dieser Tatsachen zeigt sich deutlich, dass ein Zinssatz von 4 Prozent langfristig gewährt werden kann. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Schwankungen beim Jahresergebnis akzeptiert werden. Die derzeit den Einrichtungen bei der Verzinsung auferlegte Starrheit erweist sich folglich als verheerend und ist nicht im Interesse der Versicherten. Gleichzeitig scheint die BVG-Kommission das Gefühl vermitteln zu wollen, dass sie für den Bundesrat eine unfehlbare Methode zur Ermittlung des Mindestzinssatzes ausgearbeitet hat. Diese Methode scheint mir jedoch wenig überzeugend, bedient sie sich doch Bewertungskriterien, die nicht miteinander korrelieren. Meines Wissens gibt es nämlich keinen erwiesenen Zusammenhang zwischen den Erträgen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Lohnindex. Darüber hinaus konzentrieren sich die kontroversen Debatten auf den Mindestsatz, der letzten Endes nur einen Teil der beruflichen Vorsorge betrifft, den gesetzlichen Mindestschutz. In diesem überaus komplizierten Kontext erlaube ich mir, dem Bundesrat die folgende Frage zu stellen:

Wäre es nicht besser, die Unterscheidung zwischen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge aufzuheben, handelt es sich doch um eine Leistung auf individuelle Sparkonten einzelner Versicherter? Und wäre es nicht ebenfalls von Vorteil, auf die Festlegung eines Mindestzinssatzes zu verzichten und stattdessen den effektiv vergüteten Zinssatz zu maximieren, indem Folgendes festgelegt wird:

a. der von den Vorsorgeeinrichtungen geschuldete Zinssatz auf das reglementarische Altersguthaben hängt von der erzielten Rendite und der Höhe der Schwankungsreserven im jeweiligen Jahr ab;

b. aus Kontroll- und Transparenzgründen müssen die Vorsorgeeinrichtungen einheitliche Methoden zur Bewertung ihres Vermögens und zur Berechnung ihrer Leistung und der jährlichen Rendite anwenden, diese werden vom Bundesrat festgelegt;

c. die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausreichend Schwankungsreserven anlegen, dies muss von einem anerkannten Experten bescheinigt werden;

d. den Vorsorgeeinrichtungen von Privatversicherern wird in Ausnahmefällen erlaubt, nach einem schlechten Börsenjahr einen Deckungsgrad von unter 100 Prozent aufzuweisen, wenn die Börsensituation auf die allgemeine Lage der Finanzmärkte zurückzuführen ist; eine Unterdeckung darf jedoch nicht länger als drei bis fünf Jahre andauern (und sie untersteht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde);

e. die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Aufsichtsbehörde und ihre Versicherten jedes Jahr über die Punkte a, c und d in Kenntnis setzen;

f. die oben genannten Bestimmungen finden für den ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung.

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